Sterbefall
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Kathrin Hock Standesbeamtin | 06028/9744-17 | 06028/9744-25 | Zimmer EG 04 | standesamt@niedernberg.de |
Notwendige Unterlagen
Für die Beurkundung eines Sterbefalles müssen grundsätzlich die folgenden Urkunden und Nachweise vorgelegt werden:
1. ärztliche Todesbescheinigung, bestehend aus dem nicht vertraulichen Teil als offenes Blatt sowie aus dem vertraulichen Teil im verschlossenen Umschlag;
2. Nachweis über den letzten Wohnsitz (Meldebestätigung), sofern der/die Verstorbene nicht in der Gemeinde Niedernberg gewohnt hat;
3. als Personenstandsnachweis des/der Verstorbenen
- bei ledigen (noch nie verheiratet gewesenen) Personen die Geburtsurkunde
- bei verheirateten bzw. verheiratet gewesenen Personen die Eheurkunde
- den Nachweis über die Auflösung der Ehe (entweder Auflösungsvermerk in der Eheurkunde, Sterbeurkunde des Ehepartners, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
Bemerkungen
Beurkundungs- und Anzeigepflicht
Jeder in Deutschland eingetretene Sterbefall bedarf der standesamtlichen Beurkundung. Ein Sterbefall muss dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Beurkundung des Sterbefalles ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Maßgebend ist also nicht der Wohnort, sondern nur der Sterbeort.
Dem Standesamt Niedernberg obliegt somit die Beurkundung all der Sterbefälle, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Niedernberg ereignen.
Anzeigepflichtige Personen
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in der Reihenfolge verpflichtet:
1. jede Person, die mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
3. jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist;
Form der Anzeige
Die Sterbefallanzeige muss dem Standesbeamten gegenüber mündlich erstattet werden. Über die Anzeige nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Eine Anzeige per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Einrichtungen
wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime hingegen müssen schriftlich anzeigen.
Bei einem Sterbefall eines ausländischen Staatsbürgers bitten wir um vorherige Rücksprache. Ferner werden in Ausnahmefällen weitere Unterlagen benötigt. Wir bitten daher vor Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt um Rücksprache.