Straßenbaulast
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Maike Jakob Sachbearbeiterin | 06028/9744-12 | 06028/9744-25 | Zimmer OG 05 | bauamt@niedernberg.de |
Bemerkungen
Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt.
Die Straßenbaulast bezieht sich nicht nur auf die Straße bzw. den Weg als solches, sondern erstreckt sich auch auf die zugehörige Straßenausstattung, Bauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) sowie straßenbegleitende Grün- und Gehölzflächen.
In Deutschland obliegt die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) grundsätzlich dem Bund (§ 5 Bundesfernstraßengesetz). Kommunen mit mehr als 80.000 Einwohnern wird die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen übertragen. Zuständig für die Verwaltung der Bundesfernstraßen sind gemäß Art. 90 Grundgesetz die Bundesländer (Bundesauftragsverwaltung). Träger der Straßenbaulast von Landes- bzw. Staatsstraßen sind ebenfalls die Länder. Die Kreisstraßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landkreise. Für die übrigen öffentlichen Straßen liegt die Straßenbaulast bei den Kommunen.