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Gastschulverhältnisse

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Marion Debes
Sachbearbeiterin
06028/9744-006028/9744-25Zimmer OG 03finanzverwaltung@niedernberg.de

Bemerkungen

Nach Art. 42 Abs.1 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 19 Abs. 4 BayEUG besteht eine Sprengelpflicht. D.h. es ist grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Schulsprengel das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aus zwingenden, persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich (Art. 43 Abs. 1 BayEUG). Hierfür muss ein Gastschulantrag bei der Gemeinde gestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als zwingende, persönliche Gründe kommt insbesondere in Betracht:

  • Umzug während des laufenden Schuljahres und das Kind soll das Schuljahr über in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.
  • Umzug während des laufenden Schuljahres und das Kind soll bereits ab Schuljahresbeginn  die zukünftige Sprengelschule besuchen
  • Die Erziehungsberechtigten sind berufstätig und deshalb verhindert, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit selbst zu betreuen. Im Gastschulsprengel besteht eine Betreuungsmöglichkeit.
  • Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort/eine Mittagsbetreuung besuchen, da dieser/diese an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist.
Das Antragsformular ist im Rathaus erhältlich oder kann digital ausgefüllt werden (siehe unten). Den ausgefüllten und unterschriebenen Gastschulantrag geben Sie bitte mit den entsprechenden Belegen im Rathaus ab.

Formulare

Informationen aus dem BayernPortal

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