Gastschulverhältnisse
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Marion Debes Sachbearbeiterin | 06028/9744-0 | 06028/9744-25 | Zimmer OG 03 | finanzverwaltung@niedernberg.de |
Bemerkungen
Nach Art. 42 Abs.1 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 19 Abs. 4 BayEUG besteht eine Sprengelpflicht. D.h. es ist grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Schulsprengel das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aus zwingenden, persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich (Art. 43 Abs. 1 BayEUG). Hierfür muss ein Gastschulantrag bei der Gemeinde gestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als zwingende, persönliche Gründe kommt insbesondere in Betracht:
- Umzug während des laufenden Schuljahres und das Kind soll das Schuljahr über in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.
- Umzug während des laufenden Schuljahres und das Kind soll bereits ab Schuljahresbeginn die zukünftige Sprengelschule besuchen
- Die Erziehungsberechtigten sind berufstätig und deshalb verhindert, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit selbst zu betreuen. Im Gastschulsprengel besteht eine Betreuungsmöglichkeit.
- Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort/eine Mittagsbetreuung besuchen, da dieser/diese an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist.