Ausnahmegenehmigungen nach der StVO
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Maike Jakob Sachbearbeiterin | 06028/9744-12 | 06028/9744-25 | Zimmer OG 05 | bauamt@niedernberg.de |
Bemerkungen
Allgemeines zu Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis zum § 46 StVO und § 29 StVO, sowie Sondernutzungen nach Art. 18, 18a und Art. 22 BayStWG
Die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO genannt, enthält Gesetze, die den deutschen Straßenverkehr regeln. Die Verordnung reguliert den Ablauf und den Durchgang des Verkehrs für alle Verkehrsteilnehmer wie Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Passanten, sowie für alle Straßen wie Autobahnen oder Landstraßen. Das neue Verkehrsrecht beinhaltet neben den wichtigsten Gesetzen auch einen Bußgeldkatalog über Strafen und Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Zudem enthält die StVO-Deutschland allerhand Vorschriften und Verkehrsregeln für sämtliche Fahrzeuge hinsichtlich der Verkehrszeichen, der Vorfahrt und der StVO-Geschwindigkeit, sowie Regelungen zum Abstand, Parken, Abbiegen und der Beleuchtung. Auch einige Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen sind in der Straßenverkehrsordnung enthalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss der Verkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe sich aus dem Bußgeldkatalog ergib.
Eine Ausnahmegenehmigung kann sich auf viele verschiedene Bereiche der StVO beziehen und den Inhaber von diversen Verboten, die für den übrigen Verkehr gelten, freistellen. So kann der Antragssteller etwa von Halt- und Parkverboten, von Vorschriften zu Ladung und Maßen eines Fahrzeuges, von der Helmpflicht, von Vorschriften über die Benutzung der Straßen oder auch vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigesprochen werden.
Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke.