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Kirchenaustritte

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Kathrin Hock
Standesbeamtin
06028/9744-1706028/9744-25Zimmer EG 04standesamt@niedernberg.de

Bemerkungen

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Informationen aus dem BayernPortal

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