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Melderecht

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Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Lisa Schüßler
Sachbearbeiterin
06028/9744-1606028/9744-25Zimmer EG 03einwohnermeldeamt@niedernberg.de

Bemerkungen

Der Meldepflicht zur An-, Um- oder Abmeldung ist seit 01.11.2015 innerhalb von 2 Wochen nachzukommen

Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- oder Abmeldung eines Meldepflichtigen. Künftig muss bei der An- oder Abmeldung eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Ein- bzw. Auszug bestätigt wird. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 1 BMG ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Das bedeutet, dass grundsätzlich Wohnungsgeber der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte Person oder Stelle sein kann (z.B. Hausverwaltung).

Bei Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Wird selbst genutztes Wohneigentum bezogen, hat der Eigentümer die Wohnungsgeber-bestätigung als Eigenerklärung auszufüllen.

Wer nicht für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anmelden zu müssen (vor allem bei Besuchen aus dem Ausland).

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