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Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Kathrin Hock Standesbeamtin | 06028/9744-17 | 06028/9744-25 | Zimmer EG 04 | standesamt@niedernberg.de |
Zur Anmeldung der Eheschließung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Im Einzelfall können wir uns von Ihnen noch weitere Unterlagen vorlegen lassen. Diese ist zum Beispiel der Fall
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung
Bei der Anmeldung der Eheschließung von ausländischen Verlobten muss der Standesbeamte zusätzlich prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht eventuell gesetzliche Ehehindernisse ergeben.
Von ausländischen Verlobten muss daher ein Zeugnis der inneren Behörden des Heimatstaates darüber beigebracht werden, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegen steht (Ehefähigkeitszeugnis)
Ehefähigkeitszeugnisse werden zur Zeit von folgenden Staaten ausgestellt:
Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Republik Moldau, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen (nur dann gültig, wenn es von einem polnischen Standesamt ausgestellt wurde!), Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei.
Ausländische Staatsangehörige aus anderen Staaten bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bamberg. Der Antrag wird über das Standesamt Niedernberg gestellt.
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie zusätzlich zu den genannten Unterlagen
Eventuell sind darüber hinaus weiter Unterlagen erforderlich, um Ehehindernisse nach Ihrem Heimatstaat zu prüfen. Auch hier erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei uns, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Hinzu kommt, dass es verschieden Länder gibt, deren Urkunden vor Gebrauch in Deutschland speziell zu prüfen sind. Auch zu diesem Verfahren geben wir Ihnen gerne persönliche Auskunft.
Generell gilt, dass Sie sämtliche erforderlichen Dokumente im Original vorlegen müssen. Für Urkunden in fremder Sprache benötigen wir zusätzlich eine Übersetzung eines in Deutschland amtlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers.