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07.06.2018
Heute informieren wir Sie über das Volksbegehren „Straßenausbaubeiträge abschaffen“.
Was ist ein Volksbegehren und wieso findet es statt?
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, der beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration vorgelegt werden muss. Wird dieser zugelassen findet das eigentliche Volksbegehren statt. Bei einem Volksbegehren (= Vorverfahren zum Volksentscheid) sammeln die Bürger/innen* Unterschriften, mit dem Ziel, dass ein neues Gesetz bzw. eine Gesetzesänderung verabschiedet wird.
Volksbegehren „Straßenausbaubeiträge abschaffen“
Am 19. März 2018 wurde die Zulassung des Volksbegehrens „Straßenausbaubeiträge abschaffen – Bürger entlasten!“ beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration beantragt.
ABER: Gesetzesentwurf des Landtages:
Im Landtag wird im Moment über zwei Gesetzesentwürfe zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (mit dem Ziel der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge) beraten. Werden diese Änderungen vor dem Volksbegehren beschlossen, wäre dieses voraussichtlich hinfällig (da mit dem erneuerten Gesetz voraussichtlich dasselbe geregelt werden würde, wie durch das Volksbegehren). Die abschließende Beratung findet hierzu am 14. Juni 2018 im Landtag statt. Spätestens danach werden die Beauftragten des Volksbegehrens festlegen, ob dieses durchgeführt wird oder nicht.
Sollte das Volksbegehren stattfinden informieren wir Sie an dieser Stelle näher zu diesem Thema.
Findet das Volksbegehren statt, können alle Bürger/innen* aus Niedernberg ab Freitag, den 13. Juli 2018 bis Donnerstag, den 26. Juli 2018 auf einer Eintragungsliste für den Gesetzesentwurf unterschreiben. Die Gemeinde macht spätestens Ende Juni bekannt, wann und wo die Eintragungen durchgeführt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde bereits das Wählerverzeichnis erstellt. Im Zeitraum vom 25.06.2018 bis 27.06.2018 haben die Bürger/innen* die Möglichkeit in das Wählerverzeichnis einzusehen und Einsprüche dagegen zu erheben.
*Gemeindebürger/innen sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht besitzen, an den Gemeindewahlen teilzunehmen. Dies sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt und Unionsbürger/in sind und sich gleichzeitig seit mindestens zwei Monaten in Niedernberg aufhalten.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Amtliche Mitteilungen