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Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 2018

23.02.2018
Es werden wieder die (Jugend)Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählt.

Was sind Schöffen/Jugendschöffen?
Bei einem Schöffen handelt es sich um einen ehrenamtlichen Richter, der entweder am Amtsgericht oder bei den Strafkammern des Landgerichts eingesetzt wird. Ein Jugendschöffe wird im Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Obernburg und bei der Jugendkammer beim Landgericht Aschaffenburg eingesetzt. (Jugend)Schöffen sind gleichberechtigt zu den Berufsrichtern. Voraussichtlich hat jeder (Jugend)Schöffe nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungstage im Jahr. Die Amtsperiode beginnt am 01.01.2019 und dauert fünf Jahre.
In einem Amtsgericht sitzen zwei Schöffen und ein Berufsrichter, für eine Entscheidung wird die Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt, die Schöffen könnten den Richter bei der Entscheidung also überstimmen.

Der Einsatzort für die Schöffen aus Niedernberg ist das Amtsgericht Obernburg und die Strafkammern des Landgerichts Aschaffenburg.

Wer kann ein Schöffenamt belegen?
Das Amt eines Schöffen verlangt die Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und die Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit. Auch kann der Sitzungsdienst sehr anstrengend sein, weshalb man körperlich geeignet sein muss. Man muss am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein und in der Gemeinde wohnen, in der man vorgeschlagen wird. Zusätzlich wird die deutsche Staatsangehörigkeit benötigt, wer nicht gut genug Deutsch spricht, kann nicht zum Schöffen berufen werden. Weiterhin darf kein besonderer Ausschlussgrund vorliegen (nähere Informationen erhalten Sie hierzu auf unserer Homepage1).

Als Jugendschöffe können Personen berufen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Außerdem müssen sie zurzeit im Landkreis Miltenberg und damit im Bezirk des Amtsgerichts Obernburg wohnen.

Wie wird man Schöffe?
Man wird vorgeschlagen und auf die (Jugend)Schöffen-Vorschlagsliste der jeweiligen Gemeinde gesetzt. Man kann sich entweder selbst vorschlagen oder man schlägt eine andere geeignete Person vor. Dafür werden folgende Angaben benötigt: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort, Beruf. Der Vorschlag muss bei der Gemeinde mit Unterschrift der vorschlagenden Person eingereicht werden.

Die Listen kommen in den Gemeinderat und dieser muss über die Schöffen-Vorschlagsliste formell Beschluss fassen, über die Jugendschöffen-Vorschlagsliste wird er nur unterrichtet. Danach liegen beide Listen jeweils eine Woche zur Einsichtnahme aus. Nach der Einsichtnahme werden die Listen weiter an das Amtsgericht geschickt und der Schöffenwahlausschuss wählt dann die Personen aus, die das Amt des Schöffen bzw. Jugendschöffen besetzen sollen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Richter, einem Beisitzer aus der Verwaltung und sieben Vertrauenspersonen.

 
Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten
 

1Nicht zum Schöffen berufen werden können folgende Personen:
-         Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zu Bekleidung eines öffentlichen Amts nicht
           besitzen oder zu einer Freiheitsstrafe länger als sechs Monate verurteilt wurden.
-         Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit
           zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat.
-         Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
-         der Bundespräsident
-         Mitglieder der Bundes- und Landesregierung
-         Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
-         Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
-         gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie
           hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
-         Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum
           gemeinsamen Leben verpflichtet sind
-         Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
-         Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
           Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellten
           Personen nicht für das Ehrenamt geeignet sind

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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