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Parksituation in Niedernberg

11.10.2023
Grundsatz: Die Straßen stehen jedermann zur Verfügung.

Öffentlicher Parkraum
Vorweg: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet öffentlichen Parkraum für Anwohner zur Verfügung zu stellen.

Selbstverständlich steht dennoch öffentlicher Parkraum zur Verfügung. Für die Nutzung des öffentlichen Parkraums könnten Gebühren erhoben werden, aktuell wird dieser jedoch kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Öffentlicher Parkraum vor der eigenen Haustüre
Ein Parkplatz in Wurfweite kann natürlich nicht jedem Anwohner und jeder Anwohnerin garantiert werden. Vielmehr muss man für einen Parkplatz auch eine gewisse Wegstrecke in Kauf nehmen. Neben dem Parken am Straßenrand existieren im Ort verteilt mehrere öffentliche Parkflächen. So steht beispielsweise an der Hans-Herrmann-Halle, am Friedhof, am Rosengärtchen, im Tafelweg, im Nordring, im Heckenweg sowie in der Pfarrer-Seubert-Straße ausreichend öffentlicher Parkraum zur Verfügung. Die Parkflächen sind fußläufig in 10 Minuten zu erreichen.

Parkflächen für Anwohner
Grundsätzlich sind jedoch die Parkflächen auf den eigenen Grundstücken sicherzustellen. Geht dies aus irgendwelchen Gründen nicht – was vor allem teilweise im Bereich des Altorts der Fall ist –und möchte man keinen Fußweg in Kauf nehmen, so ist das Miteinander aller Anwohner gefragt. Hierzu zählen unter anderem:

  • Garagen sind als solche zu nutzen.
  • Hofflächen sind als solche zu nutzen.
  • Ggf. weitere Parkflächen zu schaffen (Achtung: unter Umständen ist ein baurechtliches Verfahren von Nöten, gerne können Sie hier entsprechende Anfragen an bauamt@niedernberg.de stellen)

Die Gemeinde behält sich vor entsprechende Kontrollen bzgl. der Nutzung von Garagen u. ä. durchführen zu lassen.

Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums
Wenn dann der öffentliche Verkehrsraum genutzt wird, ist es umso wichtiger, die geltenden Parkregeln zu beachten. Im Folgenden beispielhaft:

  • Gegenstände dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum eingebracht werden.
  • Ist eine Sperrung aus irgendwelchen Gründen von Nöten, ist diese rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
  • In Bereichen von gekennzeichneten Flächen sind ausschließlich diese zu nutzen.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken nur in den gekennzeichneten Flächen erlaubt.
  • In Wendehämmern (insofern nicht ohnehin Parkverbot vorherrscht) darf nur entlang der Straße und nicht senkrecht zur Straße geparkt werden.
  • Gehwege sind freizuhalten.
  • Kreuzungs- und Einmündungsbereiche sind freizuhalten (5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten).
  • Es ist stets eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter freizuhalten.
  • Feuerwehreinfahrten sind freizuhalten.
  • Bordsteinabsenkungen sind freizuhalten.
  • Hinweis: Das Parken ist nur in Fahrtrichtung erlaubt.

Abgrenzung Gehweg zur Straße
Bereits in der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 19.09.2023, siehe abgedruckte Niederschrift im Amts- und Mitteilungsblatt vom 29.09.2023, wurde auf Folgendes hingewiesen:

Eine von der Straße, welche größtenteils aus Asphalt besteht, optisch abgegrenzte Fläche, z. B. durch einen anderen Bodenbelag wie Pflastersteine, gilt als Gehweg.

Kontrollen
Die Gemeindeverwaltung wird in einigen Bereichen nacharbeiten, so z. B. im verkehrsberuhigten Bereich Stellplätze einzeichnen.

Die Kommunale Verkehrsüberwachung wird die Einhaltung der Verkehrsregeln intensiv kontrollieren und entsprechend ahnden.

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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