19.03.2025
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV, V, VI, VII und VIII der Gemeinde Großwallstadt
Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV, V, VI, VII und VIII der Gemeinde Großwallstadt
Von der Gemeinde Großwallstadt wurden im Dezember 2024 Planunterlagen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV, V, VI, VII und VIII beim Landratsamt Miltenberg eingereicht. Die Brunnen werden bzw. sollen künftig zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Großwallstadt genutzt werden. Der Umgriff des geplanten Wasserschutzgebietes kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.
Zum Schutz öffentlicher Wasserversorgungen werden regelmäßig Wasserschutzgebiete festgesetzt (§ 51 WHG). Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist ein förmliches Verfahren nach dem BayVwVfG durchzuführen (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG).
Nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG liegen die vollständigen Planunterlagen für das Wasserschutzgebiet bei der Gemeinde Niedernberg für die Dauer eines Monats vom 31.03.2025 bis 30.04.2025 zur Einsicht aus. Die Auslegung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Unterlagen und wird hiermit nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- Die Brunnen der Gemeinde Großwallstadt befinden sich auf folgenden Grundstücken:
Das geplante Wasserschutzgebiet kommt zu einem Teil auf der Gemarkung Niedernberg zu liegen. Im Einzelnen sind folgende Grundstücke betroffen:
In der weiteren Schutzzone III A
In der weiteren Schutzzone III B
Grau hinterlegte Nummern befinden sich nur teilweise in der Schutzzone. -
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 31.03.2025 bis 30.04.2025 im Rathaus der Gemeinde Niedernberg, Zimmer EG03, und im Landratsamt Miltenberg, Zimmer 164a, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten (Gemeinde Niedernberg: 06028 9744-0; Landratsamt Miltenberg, Frau Zeiler, Tel. 09371 501-289).
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Etwaige Einwendungen sind bei der Gemeinde Niedernberg oder beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. (Die Abgabe der Einwendungen per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.)
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Die Einwendungen müssen spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der unter 3. genannten Stellen eingegangen sein.
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Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
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Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Diese Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen werden nach § 27 a BayVwVfG zusätzlich auch unter hier veröffentlicht.
Ralf Sendelbach
Erster Bürgermeister
Kategorien: Gemeinde & Bürger