19.05.2021
In unserer Region herrscht in den wärmeren Monaten immer wieder hohe Wald- und Grasbrandgefahr.
Bei Trockenheit kann nur ein winziger Funke einen Brand auslösen. Vor allem das Rauchen und das Liegenlassen von Glasflaschen bzw. Glasscherben können zu einer großen Gefahr führen, da diese mit der bündelnden Sonneneinstrahlung Gräser entzünden können. Ebenso sollten Autos nicht auf einer Wiese geparkt werden, da die heißen Fahrzeugteile die ausgetrockneten Gräser in Brand setzen könnten, nicht zu vergessen, dass Wiesen Dritten gehören, die das Beparken ihrer Grundstücke nicht unbedingt begrüßen.
Spezielle Verbote im Wald
Im Bayerischen Waldgesetz sind die Verbote im Wald aufgeführt. Demnach darf im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m kein offenes Licht angezündet oder verwendet werden. Unter offenes Licht versteht man Licht, das mittels einer Flamme erzeugt wird (z. B. Gaslampen, Streichhölzer). Des Weiteren dürfen brennende oder glimmende Sachen nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.
Außerdem ist im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober das Rauchen verboten.
Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € belegt werden.
Feuerstätten im Freien
Offene Feuerstätten müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen oder sonstigen brennbaren Stoffen (z. B. Hecken, Bäume, etc.) mindestens 5 Meter, von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 Meter entfernt sein. Die Entfernung zum Wald beträgt mindestens 100 Meter (siehe „Spezielle Verbote im Wald“). Das Verbrennen von Abfällen ist nicht erlaubt, hierüber informieren wir nochmals separat.
Ausnahmen hierbei sind z. B, Grillgeräte und Heizpilze. Hier müssen die vom Hersteller angegebenen Abstände beachtet werden.
Sollten Sie ein offenes Feuer innerhalb des erlaubten Bereichs entzünden muss folgendes beachtet werden:
- Das offene Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und darf nur im Freien entzündet werden.
- Bei starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.
- Löschmittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Meldung eines Brandes
Sollte es zu einem Brand kommen, muss dieser unverzüglich bei der Feuerwehr (112) gemeldet werden. Wenn jemand die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert, ist dieser zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz).
Eine Voranmeldung eines erlaubnisfreien Feuers ist nicht möglich.
Links zu aktuellen Meldungen
Hier können Sie die aktuellen Meldungen über die Waldbrandgefahr nachschauen:
https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html
Hier können Sie die aktuellen Meldungen über die Grasbrandgefahr nachschauen:
https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html
Die Trockenzeit erfordert absolute Aufmerksamkeit. Bitte halten Sie sich an die Vorgaben, denn nur ein Funke genügt um einen Brand auszulösen.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger