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Die Gemeinde informiert Volksbegehren

17.01.2019
Heute erfahren Sie etwas über den Ablauf eines Volksbegehrens.

Ein Volksbegehren ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, einen politischen Gegenstand oder einen Gesetzesentwurf in ein Parlament einzubringen.

Dies ist nur in Bundesländern möglich, deshalb kann ein Gesetzesentwurf nur auf Landesebene gefasst werden. Auf Bundesebene gibt es keine Volksbegehren.

Um ein Volksbegehren zu beantragen müssen mindestens 25.000 gültige Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden. Diese Unterschriften werden von den Gemeinden bestätigt und anschließend beim Innenministerium eingereicht. Wenn genügend Unterschriften gesammelt wurden, kann das Volksbegehren durchgeführt werden.

Stimmberechtigt sind alle, die
-         das 18.Lebensjahr vollendet haben,
-         seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnen oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
-         nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Anschließend müssen sich innerhalb einer 14-tägigen Eintragungsfrist 10 % der Stimmberechtigten in die Listen eintragen. Damit sprechen sich die Bürger noch nicht für oder gegen den Gesetzesentwurf aus. Der Entwurf wird erst nochmal im Landtag thematisiert.

Wenn der Landtag, nachdem sich erfolgreich 10 % der Stimmberechtigten in die Listen eingetragen haben, dem Gesetzesentwurf zustimmt, kommt es zu keinem Volksentscheid mehr.

Wenn der Landtag die Entscheidung jedoch ablehnt, kommt es innerhalb von 6 Monaten zum Volksentscheid. Hier entscheiden die Bürger schließlich über den Gesetzesentwurf.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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