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06.12.2023
Heute informieren wir Sie über die Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen.
Öffentliche Straßen:
Als öffentliche Straßen zählen alle Straßen, Wege und Plätze, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Hierzu zählen insbesondere die Fahrbahnen inkl. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Geh- und Radwegen und den dazu dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
Reinigungspflicht:
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken sind verpflichtet die öffentlichen Straßen zu reinigen. Hier wird unterschieden zwischen:
Reinigungsfläche:
Die Reinigungsfläche ist grundsätzlich der Teil der öffentlichen Straßen, der an das jeweilige Grundstück grenzt. Bei einem Eckgrundstück gilt jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen als Reinigungsfläche.
Bei der Bestimmung der genauen Reinigungsfläche werden Anfang und Ende jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt. Hierbei zählt dann meist die Fläche bis zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte, die zu reinigen ist. Bei einigen Straßen muss nur bis zu einem Abstand von 0,5 m parallel zum Fahrbahnrand auf der Fahrbahn gereinigt werden (betroffene Straßen: Bosch-, Depot-, Haupt-, Linden-, Ring-, Römer- und Schulstraße, Großostheimer, Großwallstädter und Pfarrer-Seubert-Straße, Hansa- und Nordring, Heiligen-, Rüttel-, Stadt- und Waldweg).
Reinigungsarbeiten:
Die zur Reinigung Verpflichteten haben die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
Verbote:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es außerdem untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. Daher ist es insbesondere verboten
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger