24.01.2024
Heute informieren wir Sie über die Pflicht zur Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Bereits im Amts- und Mitteilungsblatt vom 08.12.2023 haben wir auf die Räum- und Streupflicht hingewiesen. Aufgrund von Nachfragen im Folgenden nochmals die wichtigsten Eckpunkte.
Schnee und Eis bringen Gefahren mit sich. Um diese Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz zu verhüten gibt es die Sicherungspflicht.
Die Sicherungspflicht besteht in erster Linie darin, die sogenannte Sicherungsfläche dauerhaft in einem sicheren Zustand zu halten.
Die Sicherungsfläche ist vereinfacht gesagt die Fläche der öffentlichen Gehwegbahnen, welche an Ihrem Grundstück angrenzt, d. h. bei einem Eckgrundstück jede Gehwegbahn, die an das Grundstück grenzt. . Beachten Sie bitte, dass der Grundstückseigentümer auch für den Gehweg verantwortlich ist, der optisch durch eine Grünfläche oder ein Parkstreifen zwischen Grundstück und Gehweg getrennt ist.
Ausnahmen: Liegen zwei Grundstücke hintereinander und nur das Vordere grenzt an die Gehwegbahn an (das Hintere wird über das Vordere erschlossen), haben beide gemeinsam die Sicherungspflicht.
Wenn das hintere Grundstück jedoch auch an die Gehwegbahn grenzt (auch wenn nur ein sehr kleiner Bereich, durch z. B. eine Stichstraße), so besteht keine gemeinsame Sicherungspflicht, sondern es ist jeder für den angrenzenden Gehweg zuständig.
Um diese Fläche in einem sicheren Zustand zu halten, sind Sicherungsarbeiten nötig.
Diese müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr erledigt und bis 20 Uhr so oft wie nötig wiederholt werden.
Sicherungsarbeiten sind:
- Schneeräumen
- Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) bestreuen oder das Eis beseitigen
Bitte beachten Sie, dass das Streuen von Tausalz nur bei besonderer Glättegefahr erlaubt ist! Eine besondere Glättegefahr besteht zum Beispiel bei Treppen oder starken Steigungen.
Das Streuen von ätzenden Mitteln ist generell verboten!
Das Räumgut (Schnee und Eisreste) ist so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind hierbei freizuhalten.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger