19.06.2024
Zum Schutz aller Nutzer des öffentliche Verkehrsraums müssen diese frei von Verkehrshindernissen sein.
Nach § 32 der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder andere Gegenstände, wie z. B. Stühle/Eimer, Überfahrhilfen und ähnliches als Platzhalter oder Zu-Verschenken-Boxen auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Der Verkehr wird auch gefährdet, wenn die Fußgänger (inkl. Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen) auf die Straße ausweichen müssen, weil Sie den vorgesehenen Gehweg wegen Hindernissen nicht nutzen können.
Die Eigentümer stehen in der Verantwortung und in der Pflicht solche verkehrswidrigen Zustände unverzüglich zu beseitigen bzw. erst gar nicht herbeizuführen.
Alternativ informierten wir in der nächsten Woche über Altkleidercontainer und anderen Alternativen, welche für die Entsorgung von einigen Gegenstände genutzt werden können.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger