Niedernberg Niedernberg

Die Gemeinde informiert - Verbrennen von Abfällen

27.10.2021
Heute möchten wir Sie über die Verbrennung von Abfällen sowie allgemein über offenes Feuer informieren.

Spezielle Verbote im Wald

Im Bayerischen Waldgesetz sind die Verbote im Wald aufgeführt. Demnach darf im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m kein offenes Licht angezündet oder verwendet werden. Unter offenem Licht versteht man Licht, das mittels einer Flamme erzeugt wird (z. B. Gaslampen, Streichhölzer). Des Weiteren dürfen brennende oder glimmende Sachen nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € belegt werden.

Feuerstätten im Freien

Offene Feuerstätten müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen oder sonstigen brennbaren Stoffen (z. B. Hecken, Bäume, etc.) mindestens 5 Meter, von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 Meter entfernt sein.

Ausnahmen hierbei sind z. B. Grillgeräte und Heizpilze. Hier müssen die vom Hersteller angegebenen Abstände beachtet werden.

Verbrennen von Abfällen

Pflanzliche bzw. holzige Abfälle aus Gärten, die innerhalb des bebauten Ortsbereichs liegen und dementsprechend auch an die kommunale Müllabfuhr angeschlossen sind, dürfen nicht verbrannt werden. In der Gemeinde Niedernberg besteht regelmäßig die Möglichkeit, holzige Abfälle und Grüngut in der Grüngutannahmestelle zu entsorgen.

Gemäß der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) dürfen pflanzliche Abfälle, die nicht aus der Landwirtschaft resultieren, sondern z. B. aus Obstgärten, nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände zu Wohnungsgebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie zu Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten (s. auch Artikel KW 20).

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu vermeiden.

Sollten Sie ein offenes Feuer innerhalb des erlaubten Bereichs entzünden muss folgendes beachtet werden:

  • Das offene Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und darf nur im Freien entzündet werden.
  • Bei starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.
  • Löschmittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Meldung eines Brandes

Sollte es zu einem Brand kommen, muss dieser unverzüglich bei der Feuerwehr (112) gemeldet werden. Wenn jemand die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert bzw. das Verhalten zur Alarmierung führt, ist dieser zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz).

Die Feuerwehr muss bei einer Alarmierung ausrücken. Ein Feuer kann nicht angemeldet werden um Fehlalarmierungen auszuschließen. Grundsätzlich ist empfehlenswert solche Feuer gar nicht zu entzünden. Zum Bespiel freuen sich Tiere über Reisighaufen und die Unterschlupfmöglichkeiten.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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