06.09.2018
Wahl des Bayerischen Landtags und des Bezirkstags von Unterfranken - Teil 1
Wie läuft die Wahl ab?
Alle 5 Jahre findet die Landtags- und Bezirkswahl statt. Die Parteien stellen die Kandidaten/innen für die Wahl auf. Jede/r Wähler/in* hat pro Wahl zwei Stimmen. Man bekommt jeweils zwei Stimmzettel, auf die man jeweils ein Kreuz machen darf. In den Landtag/Bezirkstag kommen dann die Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen. Diese werden dann als Abgeordnete bezeichnet. Der Wahlkreis Unterfranken ist in 10 Stimmkreise gegliedert. Niedernberg gehört zum Stimmkreis 607 „Miltenberg“.
Landtag
Bayern ist in sieben Wahlkreise aufgeteilt, welche den Regierungsbezirken entsprechen. Die Wahlkreise sind in insgesamt 91 Stimmkreise unterteilt. 91 Abgeordnete des Bayerischen Landtags werden direkt über diese Stimmkreise mittels der Erststimme gewählt. Diese Bewerber/innen nennt man „Direktkandidaten/Dirketkandidatinnen“. Der/Die Stimmkreiskandidat/in mit den meisten Erststimmen ist gewählt.
Die übrigen 89 Abgeordneten, die aus den Wahlkreislisten gewählt werden, wählen die Bürger/innen mit der Zweitstimme. Mit dieser wird eine bestimmte Partei oder Wählergruppe gewählt. Allerdings kann der/die Wähler/in seine/ihre Stimme auch einem/einer bestimmten Bewerber/in geben. Damit haben die Bürger/innen die Möglichkeit, die von der Partei vorgegebene Reihenfolge der Kandidaten/Kandidatinnen zu verändern. Maßgeblich sind dabei allerdings nicht allein die Zweitstimmen, sondern die Gesamtstimmen (Summe der Erst- und Zweitstimmen).
Ein/e Direktbewerber/in steht in ihrem/seinem Stimmkreis nicht auf der Wahlkreisliste, aber in allen übrigen Stimmkreisen ihres/seines Wahlkreises. Das heißt, der/die Kandidat/in X der Partei Y aus dem Stimmkreis 607 „Miltenberg“ ist auf dem kleinen Stimmzettel (für die Erststimme) aufgelistet. Auf dem großen Stimmzettel (für die Zweitstimme) von Miltenberg findet man den/die Kandidaten/Kandidatin X nicht. Allerdings findet man ihn z. B. im Stimmkreis 601 „Aschaffenburg-Ost“ auf dem großen Stimmzettel (und nicht auf dem kleinen Stimmzettel). Somit kann der/die Bewerber/in von jedem Wähler in ihrem/seinem Wahlkreis nur eine Stimme bekommen.
Überhang- und Ausgleichsmandate:
Wenn eine Partei in einem Wahlkreis mehr Stimmkreismandate (Erststimme) erhält, als ihr Sitze zustehen, kommen diese zusätzlich als Überhangmandaten in den Landtag/Bezirkstag. Um das Verhältnis gegenüber den anderen Parteien auszugleichen erhalten diese Ausgleichsmandate.
Besonderheit: Die Fünf-Prozent-Hürde
Bei der Landtagswahl muss auch die Sperrklausel (auch Fünf-Prozent-Hürde genannt) beachtet werden. Sollte eine Partei nicht mindestens fünf Prozent der im gesamten Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, verhindert diese Sperrklausel, dass diese Partei im Parlament vertreten ist. Das heißt, dass Stimmkreiskandidaten mit den meisten Stimmen, deren Parteien nicht die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben, ihr Mandat verlieren. Damit soll einer „Zersplitterung des Parlaments“ entgegengewirkt werden.
* Die Wahlberechtigung wird in einem anderen Artikel dieser Serie noch genauer erläutert.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikante
Noch 5 Wochen bis zur Wahl!
Kategorien: Gemeinde & Bürger - Wahlen