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Die Gemeinde informiert Spezial - Kommunalwahlen - Wer ist wählbar?

18.12.2019
Wer darf in den Gemeinderat/Kreistag/als Landrat gewählt werden?

Wer darf in den Gemeinderat/Kreistag gewählt werden?

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag

  • Unionsbürger/in ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens 3 Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat oder sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält und

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

  • von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  • infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt,
  • sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Wer darf als Landrat gewählt werden?

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wer darf kein Gemeinderats-/Kreistagsmitglied werden?

Gemeinderat
Beamte/Beamtinnen der Gemeinde, leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft und ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde können kein Gemeinderatsmitglied werden.

Kreistag
Beamte/Beamtinnen, Angestellte des Landkreises oder des Landratsamtes und weitere Organisationen sind nicht wählbar und können keine Kreisräte/Kreisrätinnen werden.

Bis Mitte 2006 durften in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören. Außerdem durfte kein familienrechtliches Verhältnis dieser Art zwischen dem ersten Bürgermeister und einem Gemeinderatsmitglied bestehen. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2006 ist es möglich, dass Familienangehörige gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.


Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger, Gemeinde & Bürger - Wahlen

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