28.03.2019
Was ist primäres und sekundäres Recht? Welche Rechtsakte gibt es in der EU? Wie entsteht ein Rechtsakt und welche Grundsätze müssen hier beachtet werden?
Die Unterscheidung zwischen primärem und sekundärem Recht
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertag über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) werden als primäres Recht bezeichnet. Sie sind mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen. Die Organe der EU1 können auf der Basis des primären Rechts (EUV und AEUV) Rechtsakte erlassen. Diese Rechte nennt man sekundäres Recht.
Die Rechtsakte der EU (sekundäres Recht)
Zu den Rechtsakten zählen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.
Verordnungen der EU sind vergleichbar mit den deutschen Gesetzen. Sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und gelten vor den deutschen Gesetzen.
Richtlinien enthalten ein Ziel, das alle Mitgliedstaaten umsetzen müssen. Die EU-Länder müssen selbst eigene Gesetze erlassen, um dieses Ziel zu verwirklichen. Hierfür wird den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt (i. d. R. 2 Jahre). Die EU-Kommission erstellt zunächst einen Entwurf und leitet diesen an die nationalen Parlamente (also in Deutschland an den Bundestag) weiter. Anschließend wird die Richtlinie vom Ministerrat und Parlament gemeinsam erlassen.
Beschlüsse sind an bestimmte Adressaten gerichtet (z. B. einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen). Diese gelten verbindlich an denjenigen, an den der Beschluss gerichtet ist.
Die Grundsätze der Rechtsetzung der EU
Bei der Rechtsetzung müssen die drei Grundsätze in Art. 5 EUV beachtet werden:
Begrenzte Einzelermächtigung: Die EU ist nur in den Bereichen zuständig, die die Mitgliedstaaten der EU in den Verträgen (EUV, AEUV) übertragen haben.
Subsidiaritätsprinzip: Die EU wird nur tätig, wenn die Ziele von den Mitgliedstaaten nicht auf nationaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können. Nach diesem Prinzip sollen Aufgaben soweit wie möglich von der unteren Ebene wahrgenommen werden. Zweck ist es, die politischen Maßnahmen so bürgernah wie möglich zu gestalten.
Verhältnismäßigkeit: Inhalt und Form der Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.
Entstehung eines Rechtsakts
Verordnungen und Richtlinien durchlaufen das gleiche Gesetzgebungsverfahren. Zuerst macht die EU-Kommission einen Vorschlag. Dieser wird vom Parlament und Ministerrat verhandelt. Wenn der Ministerrat dem Standpunkt des Parlaments in der ersten Runde zustimmt, ist der Rechtsakt erlassen. Stimmt der Ministerrat nicht zu, kommt es zu einer zweiten Runde, in der verhandelt wird. Einigen sich hier beide Organe, dann ist der Rechtsakt erlassen. Kommt auch hier keine Übereinstimmung zustande, wird der Vorschlag an den Vermittlungsausschuss weitergegeben. Hier hängt der Erlass des Rechtsakts davon ab, ob es zu einer Einigung kommt oder nicht.
1 Die Organe der EU werden in einem anderen Artikel dieser Serie näher erklärt.
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