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23.02.2023
Es werden wieder die (Jugend-)Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gewählt.
Was sind (Jugend-)Schöffen?
Bei einem (Jugend-)Schöffen handelt es sich um einen ehrenamtlichen Richter, der entweder am Amtsgericht oder bei den Strafkammern des Landgerichts eingesetzt wird.
Der Einsatzort für die Schöffen aus Niedernberg ist das Amtsgericht Obernburg und die Strafkammern des Landgerichts Aschaffenburg.
Ein Jugendschöffe wird im Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Obernburg und bei der Jugendkammer beim Landgericht Aschaffenburg eingesetzt und richtet über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren.
Die Amtsperiode beginnt am 01.01.2024 und dauert fünf Jahre.
In einem Amtsgericht sitzen zwei (Jugend-)Schöffen und ein Berufsrichter.
Kann ich ein Schöffenamt belegen?
Um das Ehrenamt eines (Jugend-)Schöffen zu übernehmen, benötigen Sie folgende Voraussetzungen:
Ist das Ehrenamt mit meinem Alltag vereinbar? Wie oft werde ich als (Jugend-)Schöffe eingesetzt?
Selbstverständlich ist das (Jugend-)Schöffenamt, wie jedes andere Ehrenamt, mit Zeitaufwand verbunden. Für jeden (Jugend-)Schöffen sind 12 Sitzungstage im Jahr vorgesehen. Da eine Sitzung jedoch aus mehreren Verhandlungstagen bestehen kann, heißt das, dass Sie möglicherweise mehr als 12 Tage am Gericht erscheinen müssen. Für Ihre persönliche Planungssicherheit bekommen Sie die Sitzungstage eines Jahres jeweils vorab mitgeteilt. Ihr/e Arbeitgeber/in muss Sie für die Sitzungen freistellen.
Zusätzlich erhalten Sie verschiedene Entschädigungen für Nachteile, welche durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind. Diese beinhalten unter anderem Fahrtkostenersatz sowie Zeitversäumnis (7,00 Euro pro Stunde).
Rechte als (Jugend-)Schöffe
Als (Jugend-)Schöffe haben Sie besondere Rechte und sind in der Entscheidung gleichberechtigt zu den Berufsrichter/innen.
Sie haben das Recht, von der Berufsrichterin bzw. dem Berufsrichter ausführlich über den Fall informiert zu werden, sowie das Recht auf Akteneinsicht.
Außerdem muss die Verhandlung so geführt werden, dass Sie als „Laie“ folgen können. Förmlichkeiten und Fachausdrucke müssen Ihnen erläutert werden.
Pflichten als (Jugend-)Schöffe
Als (Jugend-)Schöffe haben Sie die Verpflichtung, sich bei sämtlichen Entscheidungen eine eigene Meinung zu bilden. Eine Stimmenthaltung im Entscheidungsprozess ist nicht zulässig. Doch keine Sorge, ein „falsches“ Urteil, welches in Berufung- oder Revisionsinstanz aufgehoben wird, hat keinerlei zivilrechtliche Konsequenzen für Sie!
Des Weiteren sind Sie verpflichtet, an den im Vorfeld bekannten Verhandlungstagen teilzunehmen. Von der gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an den Verhandlungen können Sie nur sehr wichtige Gründe, entbinden (z. B. Besorgnis der Befangenheit oder sehr dringliche berufliche Verpflichtung). Persönliche Verpflichtungen und Interessen gelten nicht als wichtige Gründe und sind dem (Jugend-)Schöffenamt unterzuordnen.
Wie werde ich (Jugend-)Schöffe?
Sie erfüllen die oben genannten Voraussetzungen und möchten sich als (Jugend-)Schöffe bewerben? Dann füllen Sie das Bewerbungsformular aus und reichen es bis spätestens 10.03.2023 im Rathaus der Gemeinde Niedernberg ein.
Das Bewerbungsformular, sowie weitere Informationen rund um das Ehrenamt, finden Sie entweder hier oder in dem Flyerständer im Windfang des Rathauses.
Falls Sie vom Wahlausschuss ausgewählt wurden, erhalten Sie Ende 2023 einen Brief, mit allen Terminen für das gesamte Jahr 2024.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger