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Die Gemeinde informiert - Satzung zur Förderung der Vereins- und Jugendarbeit - § 3

10.07.2024
Heute informieren wir Sie über den Zuschuss, den Sie jährlich für jedes Mitglied bis zu 21 Jahren beantragen können.

§ 3 pauschaler Zuschuss je jugendlichem Mitglied

Antragsberechtigt ist jeder eingetragene und ortsansässige Verein, der im kulturellen, sportlichen, sozialen oder kirchlichen Bereich tätig ist und keine Übungsleiterzuschüsse erhält.

Förderfähig ist jedes Mitglied, dass das 21. Lebensjahr in dem Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, noch nicht vollendet hat oder vollendet. Es ist hierbei egal, ob es sich um Niedernberger Jugendliche handelt oder um Auswärtige.

Der Antrag kann formlos (d. h. schriftlich, per Email) gestellt werden. Diesem muss eine Mitgliederliste mit dem Namen, Geburtsdatum und der Anschrift der Mitglieder beigelegt werden. Diese Liste muss zum Stichtag 01.07. erstellt werden. D. h. es dürfen nur die Mitglieder in der Liste stehen, die auch am 01.07. bei dem Verein angemeldet waren, alle die davor oder danach ein- bzw. austreten dürfen nicht aufgenommen werden. Der Antrag muss im Zeitraum 01.07. bis 30.11. des entsprechenden Jahres gestellt werden.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je jugendlichem Mitglied 5 €. Pro Verein mit jugendlichen Mitgliedern wird jedoch ein Zuschuss von mindestens 25 € gewährt.

Berechnungsbeispiel:

  1. Der Verein XY stellt am 25.08.2024 für das Jahr 2024 einen Antrag auf den Mitgliederzuschuss. Er hat 25 jugendliche Mitglieder und erhält somit 25*5 €=125 € Mitgliederzuschuss.
  2. Ein Verein mit nur zwei jugendlichen Mitgliedern stellt am 15.10.2020 einen Antrag auf den Mitgliederzuschuss, somit würde dieser eigentlich 2*5 €=10 € erhalten, aber durch die Richtlinie erhält dieser Verein 25 € an Zuschuss.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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