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Die Gemeinde informiert - Pflichten der Waldeigentümer Teil 2

19.03.2025
Im Artikel der letzten Woche ging es bereits um den Umgang mit Borkenkäfern. Doch das war nicht alles, denn heute stellen wir weitere Pflichten der Waldeigentümer vor.

Heute informieren wir im Rahmen der Verantwortung für die Sicherheit auf Straßen und Wegen und den Schutz unserer Wälder über einige wichtige Punkte zur Verkehrssicherungspflicht und zur Waldnutzung.

Worin besteht die Verkehrssicherungspflicht?
Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen und den Straßenverkehr (inklusive Waldwege) gefährden, sind unbedingt zu vermeiden. Wenn ein Waldgrundstück an eine Straße, einen Weg oder einen Acker grenzt, ist der Waldeigentümer verpflichtet, den Bestand regelmäßig zu kontrollieren. Insbesondere ist auf umsturz- oder bruchgefährdete Bäume sowie Totholz, die eine Gefährdung darstellen könnten, zu achten. Die zu kontrollierende Fläche beträgt die doppelte Baumlänge.

Zusätzlich besteht die Verpflichtung im Bereich der Straße bzw. dem Weg ein Lichtraumprofil von 4,50 Metern ab der Grundstücksgrenze von Bewuchs freizuhalten. Dies dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Welche Regelungen gibt es zur Waldnutzung allgemein?
Bitte beachten Sie die folgenden Regelungen zur Waldnutzung:

  • Es ist verboten, den Waldboden zu beseitigen, beziehungsweise seine Produktionskraft zu vernichten oder wesentlich zu schwächen (Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz).
  • Die Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart (zum Beispiel Wiese oder Bebauung) bedarf einer behördlichen Genehmigung. Eine Rodungserlaubnis muss bei den unteren Forstbehörden an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden.
  • Kahlgeschlagene oder infolge von Schadereignissen unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren beziehungsweise fünf Jahren wieder mit Bäumen aufzuforsten (Art. 15 Bayerisches Waldgesetz).

Dürfen im Wald Zäune aufgestellt werden?
Zäune wie auch jegliche andere Bauten sind auf Waldgrundstücken in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen stellt der Schutz vor Schalenwildverbiss von kleinen aufwachsenden Bäumen dar.

Im Wald haben auch Gitter, Absperrungen, Plastikbahnen oder Sonstiges nichts verloren und sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Dinge stellen neben einer Umweltverschmutzung auch eine Verletzungsgefahr für Wildtiere dar.

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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