27.11.2019
Der Kreistag beschließt selbst über die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird alle 6 Jahre neu erlassen, da mit Ablauf der Wahlzeit des Kreistags die Geschäftsordnung des alten Kreistags außer Kraft tritt.
Sie muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten.
Ebenso regelt sie, dass der Landrat die Geschäfte leitet und verteilt.
Die Geschäftsordnung für den Kreistag im Landkreis Miltenberg besteht aus 8 Überpunkten:
1. Teil: Allgemeines
In diesem Teil wird z. B. beschrieben, was der Kreistag ist oder welche Organe es im Landkreis gibt.
2. Teil: Sitzungen
Im 2. Teil wird beispielsweise der Sitzungszwang, die Teilnahme- und Abstimmungspflicht, die Zusammensetzung des Kreistags und die öffentliche Sitzung bestimmt.
3. Teil: Geschäftsgang
Hier wird z. B. der Sitzungsablauf, der Vorsitz in den Sitzungen, der Ablauf von Abstimmungen, sowie der Inhalt der Niederschriften, geregelt.
4. Teil: Kreistag
Im 4. Teil wird die Zuständigkeit des Kreistags festgelegt.
5. Teil: Ausschüsse
In diesem Teil werden die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, die einzelnen Ausschüsse, die Einberufung des Kreisausschusses, etc. beschrieben.
6. Teil: Landrat und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Im 6. Teil werden die Zuständigkeit des Landrats und seine Aufgaben geregelt.
7. Teil: Landratsamt
Hier wird die Rechtsstellung des Landratsamtes, sowie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften geregelt.
8. Teil: Schlussbestimmung
Der 8. Teil beinhaltet lediglich das Datum des In-Kraft-Tretens der Geschäftsordnung.
Weiter Informationen über die aktuelle Geschäftsordnung des Kreistags im Landkreis Miltenberg finden Sie hier.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Gemeinde & Bürger