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Die Gemeinde informiert - Grundsteuerreform 2025

20.11.2024
Was ist die Grundsteuer?

Sie ist eine Objektsteuer, das bedeutet, dass Sie für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gezahlt werden muss. Sie ist nicht an den jeweiligen Eigentümer, sondern an das jeweilige Grundstück gebunden. Es wird zwischen

  • der Grundsteuer A (agrarisch), welche für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt und
  • der Grundsteuer B (baulich), welche für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke gilt,

unterschieden.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Schon 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig. Grund war eine teilweise ungerechte Regelung zur Ermittlung des Grundsteuerbetrages. Mit der Reform wird eine neue Berechnungsgrundlage eingeführt. Diese soll verhindern, dass Menschen in Deutschland unterschiedliche Grundsteuerbeträge für ähnlichen Grundbesitz zahlen. Bisher wurde bei der Berechnung nur die Größe des Grundstückes und die Gebäudefläche berücksichtigt. Ab 2025 wird auch die Lage des Grundstückes eine Rolle spielen.

Wann und an wen ist die Grundsteuer zu bezahlen?
Die Grundsteuer wird an die Gemeinde gezahlt. Sie ist in den meisten Fällen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig. Genaue Details zur Höhe der Grundsteuer, Fälligkeitsdatum und Bankverbindung werden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid finden. Dieser wird Ihnen bis Ende des Jahres zugestellt.

Wer berechnet die Grundsteuer?
Die Feststellung der Berechnungsgrundlagen, beispielsweise den Grundsteuermessbetrag und den Grundsteuerwert, übernimmt das Finanzamt. Im Anschluss werden diese an die Gemeinde übermittelt, welche dann die eigentliche Festsetzung vornimmt, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem eigenen gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt dann mittels Grundsteuerbescheid.

Von wem bekomme ich Bescheide?
Sie bekommen zweimal Post.

  1. Zwei Bescheide (einen über den Grundsteuerwert und einen über den Grundsteuermessbetrag) werden Ihnen nach Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung vom Finanzamt zugeschickt (in einem Briefumschlag). Diese Bescheide müssten den Meisten bereits zugegangen sein.
  2. Der dritte Bescheid, also der eigentliche Grundsteuerbescheid, wird durch die Gemeinde bis Ende des Jahres versendet.

Was bedeuten die Begriffe auf meinem Bescheid?
Die Äquivalenzzahl gibt es nur bei der Grundsteuer B. Hier geht es ausschließlich um die Fläche von Grund und Boden, sowie Gebäude und ihre Nutzung. Sie ist gesetzlich vorgegeben und beträgt aktuell für Grund und Boden 0,04 €/m2 und für die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes 0,50 €/m2.

Den Grundsteuerwert gibt es nur bei der Grundsteuer A. Er bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind.

Die Grundsteuermesszahl beträgt bei Grundvermögen grundsätzlich laut Gesetz 100 %. Bei Wohnfläche wird ein Abschlag von 30 % gewährt. Daraus ergibt sich für Grund und Boden 100 %, für Wohnfläche 70 % und für Nutzfläche 100 %.

Der Grundsteuermessbetrag ist das Ergebnis der Rechnung des Finanzamts. Dieser wird an die Gemeinde übermittelt, die damit im Anschluss die Grundsteuer berechnen kann.

In dem Grundsteuerbescheid, den Sie von der Gemeinde erhalten, wird der  Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz (ab 2025 310 %) multipliziert. Hieraus entsteht der Betrag, den Sie an die Gemeinde zahlen müssen.

Was wenn mein Bescheid nicht stimmt?
Tritt dieser Fall auf, müssen Sie sofort tätig werden. Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde kann nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden. Diese finden Sie meist am Ende Ihres jeweiligen Grundsteuerbescheides. Selbst wenn Sie diese Frist nicht einhalten konnten, müssen Sie dem Finanzamt diesen Fehler schriftlich mitteilen, um ihn auf zukünftigen Bescheiden zu vermeiden.

Ebenfalls ist hier zu beachten aus welchem Grund Sie gegen den Bescheid vorgehen wollen:

  • Wenn Sie sich gegen die Berechnung des Grundsteuerwertes wenden möchten (z. B. weil Sie versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie Einspruch beim Finanzamt ein.
  • Wenn Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (z. B. weil Sie vergessen haben eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie ebenfalls Einspruch beim Finanzamt ein.
  • Wenn Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (z. B. weil ein falscher Hebesatz verwendet wurde), legen Sie Widerspruch bei der Gemeinde ein.

Weitere Infos zum Thema Grundsteuer und Grundsteuerreform finden Sie hier.

Hier finden Sie die Kontaktdaten von dem für Niedernberg zuständigen Finanzamt für z. B. Rückfragen zu Ihrem Messbetrag:

Finanzamt Obernburg a. Main
mit Außenstelle Amorbach
Römerstraße 91
63785 Obernburg
Tel.: 06022 5008-0

Falls Sie dort Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie www.elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch).

Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Gemeinde & Bürger

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