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Der Bayerische Landtag

26.07.2018
Was ist der Landtag? Wo hat er seinen Sitz? Welche Aufgaben hat er?

Der Bayerische Landtag ist nach der Staatsregierung* eines der obersten Staatsorgane in Bayern, welches von den Bürgern und Bürgerinnen in Bayern gewählt wird. Zudem vertritt der Landtag das bayerische Volk.

Das Maximilianeum wurde 1857 vom Bayerischen König Maximilian II. erbaut. Man findet nicht nur die Abgeordneten in diesem Gebäude, sondern auch besonders begabte Studenten/Studentinnen der Studienstiftung von König Maximilian II. Diese dürfen hier kostenfrei wohnen und an der Universität in München studieren.

                                                                                 

Nach dem zweiten Weltkrieg wählte der Bayerische Landtag das Münchner Maximilianeum 1949 zu seinem Sitz.

Welche Aufgaben hat der Bayerische Landtag?
Der Bayerische Landtag hat drei Hauptaufgaben:

1.   Die Regierungsbildung:
·         Der/Die Ministerpräsident/in wird vom Landtag durch die Abgeordneten mit der einfachen Mehrheit1
          der abgegeben Stimmen gewählt. Insgesamt gibt es 180 Abgeordnete.
·         Der/Die Ministerpräsident/in braucht die Zustimmung des Landtags, wenn er/sie Staatsminister und
          Staatssekretäre entlässt.
·         Wenn der/die Ministerpräsident/in seinen/ihren Stellvertreter bestimmt, braucht er/sie die Zustimmung
          des Landtags.
·         Der/Die Ministerpräsident/in bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Staatsministerien, braucht
          dafür jedoch die Bestätigung des Landtags durch einen Beschluss.

2.   Die Gesetzgebung:
Gesetzesentwürfe können von einzelnen Abgeordneten, Fraktionen*, von der Staatsregierung und vom Volk eingebracht werden. Die Gesetze werden vom Landtag in Vollversammlungen* beschlossen, außer im Falle eines Volksentscheids, wenn diese die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Wenn der Bayerische Landtag Gesetze erlässt, ist er an die Bayerische Verfassung gebunden.

3.   Die Kontrolle der Staatsregierung:
Die Bayerische Regierung wird vom Landtag kontrolliert. Dadurch können der Landtag und seine Ausschüsse* das Erscheinen des/der Ministerpräsidenten/in und jedes Mitglieds der Staatsregierung in den Sitzungen des Landtags verlangen. Diese haben auch Zutritt zu allen Sitzungen des Landtags und seinen Ausschüssen und müssen während der Beratungen jederzeit gehört werden. Zur Kontrolle zählt ebenso das Petitionsrecht. Das heißt, dass jede bayerische Person (auch Minderjährige) sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag oder an die zuständige Behörde wenden kann. Das Petitionsrecht erlaubt auch, dass Beschwerden für andere (z. B. für behinderte oder pflegebedürftige) Menschen eingereicht und die Bitten oder Beschwerden auch in Gruppen abgegeben werden dürfen. Natürlich ist dies alles kostenfrei. Als erstes müssen Sie aber prüfen, ob der Bayerische Landtag für Sie zuständig ist. Er behandelt alle Bitten und Beschwerden, die ein bayerisches Gesetz und Behörden betreffen sowie Petitionen, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten) richten. Der Bayerische Landtag ist nicht Ansprechpartner, wenn sich die Bitten oder Beschwerden gegen Behörden anderer Bundesländer oder gegen den Bund richten. In diesen Fällen müssen Sie sich an den Petitionsausschuss2 des Deutschen Bundestags wenden.

Weitere Aufgaben des Landtags:
·         Er wählt die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Dieser ist u. a. zuständig für
          Verfassungsbeschwerden3, Popularklagen4 oder Organstreitigkeiten5. Außerdem entscheidet
          er über die Gültigkeit der Landtagswahl.
·         Er wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den/die Präsidenten/Präsidentin des Bayerischen
          Obersten Rechnungshofs. Dieser ist für die Kontrolle der Finanzen in Bayern zuständig.
·         Er wählt auf Vorschlag der Staatsregierung die/den Landesbeauftragte/n für den Datenschutz.

* Diese Organe wurden/werden in einem anderen Artikel dieser Serie genauer erläutert.
1 Die einfach Mehrheit ist mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht.
2 Wenn man eine Bitte oder Beschwerde an den Bundestag schickt landet diese im Petitionsausschuss. Dieser prüft und berät die Petition.
3 Jeder kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt
(dies sind z. B. die Gemeinden, die Landkreise, die Polizei, etc.) in einem seiner Grundrechte verletzt fühlt.
4 Jeder kann ohne selbst betroffen zu sein eine Popularklage einreichen. Mit dieser kann geltend gemacht werden, dass eine Rechtsnorm des bayerischen Landesrechts die Grundrechte der Bayerischen Verfassung einschränkt. Dabei kann man jedes bayerische Gesetz, jede Verordnung bzw. Satzung dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung vorlegen, dass hierbei ein Grundrecht verletzt wird.
5 Organstreitigkeiten sind Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen (z. B. zwischen der Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag).


Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten
                                                                          noch 11 Wochen bis zur Wahl

 

 

Kategorien: Gemeinde & Bürger - Wahlen

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