11.01.2018
WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE
Heute erhalten Sie Informationen darüber, welche Wahlrechtsgrundsätze bei der Bürgermeisterwahl (04.03.2018) gelten.
Der erste Bürgermeister wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
Allgemein:
Dieser Grundsatz besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung das aktive Wahlrecht besitzen.
- Zum Beispiel darf kein Wahlberechtigter ausgeschlossen werden, weil er männlich ist.
Gleich:
Dieser Grundsatz besagt, dass jede Stimme gleich viel zählt.
- Zum Beispiel darf kein Wähler zweimal wählen gehen.
Unmittelbar:
Dieser Grundsatz besagt, dass die Wählerinnen und Wähler den ersten Bürgermeister direkt (unmittelbar) wählen. Indirekt (bzw. mittelbar) wären zum Beispiel die Präsidentschaftswahlen mit Wahlmännern in den USA.
- Zum Beispiel darf ein Ehemann das Wahlrecht nicht für seine Ehefrau wahrnehmen, auch wenn
er hierfür eine Vollmacht hat.
Geheim:
Dieser Grundsatz besagt, dass die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen. Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen und die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet in die Wahlurnen geworfen, dass niemand erkennen kann, wen die Wählerin oder der Wähler gewählt hat.
- Zum Beispiel darf eine Ehefrau nicht zusammen mit ihrem Ehemann hinter einer Wahlkabine
wählen.
Frei:
Dieser Grundsatz besagt, dass jede Wählerin und jeder Wähler selbst (frei) entscheiden darf, wen sie/er wählt, ohne von Dritten dabei beeinflusst zu werden.
- Zum Beispiel dürfen die Eltern ihrem wahlberechtigten Kind nicht vorschreiben wen es zu wählen
hat.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten Noch 7 Wochen bis zur Wahl!
Kategorien: Gemeinde & Bürger - Wahlen