Niedernberg Niedernberg

Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Ortsübliche Bekanntmachung der als Satzung beschlossenen Bebauungsplanänderung „Südlicher Ortsrand“ Nr. 06.17

19.02.2019
Der Bau- und Umweltausschuss hat die Bebauungsplanänderung „Südlicher Ortsrand“ Nr. 06.17 in seiner Sitzung am 29.01.2019 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Niedernberg (Rathaus, Hauptstraße 54, Zimmer OG03, allgemeine Öffnungszeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

   1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
       und Formvorschriften
   2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
       das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
   3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
   4. nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

Gemeinde Niedernberg
Niedernberg, 12.02.2019

 

Jürgen Reinhard
Erster Bürgermeister

 

Kategorien: Amtliche Mitteilungen, Gemeinde & Bürger - Bauleitverfahren

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