17.01.2024
Festsetzung der Grundsteuer für 2024
Die Grundsteuer wird für alle Steuerschuldner, die für dieses Jahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 1 und 3 Grundsteuergesetz). Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies bedeutet, dass die Steuerschuldner, welche keinen neuen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erhalten haben, die gleiche Grundsteuer wie im vorangegangenen Kalenderjahr zu entrichten haben. Vorbehaltlich anderer Regelungen, wird die Grundsteuer grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.2024 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz).
Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Sie entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Kategorien: Gemeinde & Bürger