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Unterhaltsvorschussgesetz

23.06.2017
Zum 01.07.2017 wird das Unterhaltsvorschussgesetz geändert.

Durch das Unterhaltsvorschussgesetz wird sichergestellt, dass Alleinerziehende für ihre minderjährigen Kinder Unterhalt erhalten, wenn durch den anderen Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden (können).

 

Folgende Änderungen werden zum 01.07.2017 wirksam:

-         Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten entfällt, d. h. man kann bis zu einer Dauer von 18 Jahren Unterhaltsvorschuss erhalten.

-         Abschaffung der Altershöchstgrenzen von 12 Jahren, d. h. man kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss erhalten.

-         Kinder ab 12 Jahren erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn sie kein Arbeitslosengeld II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil ein Arbeitseinkommen von mindestens 600 € hat.

-         das Einkommen des Kindes nach dem Schulabschluss muss berücksichtigt werden.

 

Für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses wird ein schriftlicher Antrag benötigt, welchem eine erweiterte Meldebescheinigung beigefügt werden muss. Die Meldebescheinigung erhalten Sie kostenfrei im Bürgerbüro. Den Antrag erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro oder auf der Seite des Landratsamtes.

 
Viele Grüße

Ihre Auszubildenden und Praktikanten

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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