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09.11.2016
Wo ist das Parken im Ort erlaubt? Und welche Regeln müssen beachtet werden? Diese Fragen werden heute geklärt.
Um Personen und Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nicht zu gefährden und die Sicht auf den Verkehr freizuhalten, gibt es gesetzliche Vorschriften (§ 12 StVO) zum Parken und Halten eines Fahrzeugs. Wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, dann parkt er.
Generell darf am rechten Fahrbahnrand oder auf gekennzeichneten Parkflächen in der Fahrbahnrichtung geparkt und gehalten werden. In Einbahnstraßen darf auch links geparkt und gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn Schilder ein Parkverbot aufweisen oder die unten genannten Punkte das Parken oder Halten verbieten.
Verboten ist das Parken und Halten
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen (eine enge Straßenstelle liegt vor, wenn die Durchfahrtsbreite neben dem parkenden Fahrzeug geringer als 3,10 m ist. Sind auf beiden Seiten Fahrzeuge abgestellt oder ist ein besonderer Sicherheitsabstand einzuhalten, beträgt die Mindestdurchfahrtsbreite 3,60 Meter)
- wenn es gekennzeichnete Parkflächen verhindern
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
- vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen innerhalb eines Abstandes von 5 Metern
- vor Bordsteinabsenkungen
- über Schachtdeckeln (zur Sicherstellung des Zugangs zu den unter der Straße verlegten Versorgungseinrichtungen)
- vor Grundstücksein- und –ausfahrten und
- an Bushaltestellen bis zu 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild.
Grundsätzlich gilt, platzsparend zu parken, sodass auch andere Fahrzeugführer die Möglichkeit haben, einen Parkplatz zu finden.
Viele Grüße
Ihre Auszubildenden und Praktikanten
Kategorien: Amtliche Mitteilungen